Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §27 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Es ist dem Eigentümer eines nicht dem ForstG 1975 entsprechend behandelten Waldes nicht an die Hand gegeben, die Kosten der ihn treffenden forstlichen Verpflichtungen im Wege der Bannlegung auf die Begünstigten zu überwälzen. Aus der Regelung des § 31 Abs 2 ForstG 1975, wonach die Entschädigung des Waldeigentümers entfällt, wenn dieser nach anderen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet ist, folgt nämlich, dass eine Heranziehung der Begünstigten einer Bannlegung zur Finanzierung vorgeschriebener Maßnahmen insoweit nicht in Betracht kommt, als der Waldeigentümer zur Durchführung oder Duldung dieser Maßnahmen nach anderen Vorschriften, etwa nach jenen über den Schutzwald, verpflichtet ist (vgl das hg Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl 94/10/0069). Kosten, die in Erfüllung forstrechtlicher Verpflichtungen des Waldeigentümers erwachsen, dürfen den Begünstigten daher (auch) unter dem Titel der Bannlegung nicht auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X08Im RIS seit
29.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008