RS Vwgh 2003/5/5 2001/10/0123

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Eine Bannlegung kann auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst bzw seinem Zustand ergeben, erfolgen. Erfordert daher der Zustand eines Waldes die Schlägerung des Bewuchses, um die von diesem für die in § 27 Abs 1 ForstG 1975 genannten Schutzobjekte ausgehende Gefahr zu beseitigen, so steht eine entsprechende Anordnung nicht im Widerspruch zur Bannlegung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X03

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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