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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §27 Abs1 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Eine Bannlegung kann auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst bzw seinem Zustand ergeben, erfolgen. Erfordert daher der Zustand eines Waldes die Schlägerung des Bewuchses, um die von diesem für die in § 27 Abs 1 ForstG 1975 genannten Schutzobjekte ausgehende Gefahr zu beseitigen, so steht eine entsprechende Anordnung nicht im Widerspruch zur Bannlegung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X03Im RIS seit
29.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008