RS Vwgh 2003/5/20 2001/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §65;

Rechtssatz

Die Verständigung des Berufungsgegners von der Einbringung der Berufung ist im AVG nur unter den Voraussetzungen des § 65 AVG vorgesehen; ansonsten vermag eine solche Unterlassung keinen Verfahrensmangel zu begründen (siehe Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 15f zu § 65 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050166.X01

Im RIS seit

19.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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