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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/02/0252 E 25. März 1994 RS 4 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist stets der Unfallsort (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0264). Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO und braucht daher im Spruch nicht aufzuscheinen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020236.X04Im RIS seit
16.07.2003