RS Vwgh 2003/5/23 2002/11/0066

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §5 Abs5 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2 idF 2002/I/032;
FSG-GV 1997 §11 Abs2 idF 2002/II/016;
FSG-GV 1997 §11 idF 2002/II/016;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der (neuerlichen) Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung besteht keine allgemeine Notorietät dahingehend, dass im Falle des insulinabhängigen Diabetes mellitus mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt oder einschränkt. § 11 FSG-GV 1997 sieht in seinem Abs. 2 bei Zuckerkranken, die mit Insulin behandelt werden müssen, nur in Beziehung auf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zwingend die amtsärztliche Nachuntersuchung vor. (Hier: Der amtsärztliche Sachverständige hätte demnach Ausführungen dazu erstatten müssen, ob es nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft bei insulinabhängigem Diabetes mellitus selbst bei einer - im Falle des Bfs vom Amtsarzt ausdrücklich bestätigten - guten Stoffwechsellage zu einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung - insbesondere bezüglich der beim Bf bestehenden Folgeschäden an der Netzhaut - kommen kann. Wäre dies der Fall, bestünden gegen die Auffassung, der Bf sei im Hinblick auf das Erfordernis amtsärztlicher Nachuntersuchungen nur bedingt geeignet iSd § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG 1997, keine Bedenken.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110066.X02

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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