RS Vwgh 2003/5/26 2002/12/0298

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §95 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §95 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §97 Abs4 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Dass es bei der Bemessung einer Funktionsabgeltung gemäß § 95 Abs. 1 GehG 1956 nicht darauf ankommt, dass die Vertretung nach Art und Umfang zur Gänze wahrgenommen wird, ist auch § 97 GehG 1956 ("gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung") zu entnehmen, dessen Abs. 4 normiert, dass für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine der genannten Zulagen bzw. Abgeltungen gebühren kann. Im Fall der Wahrnehmung der Vertretung durch mehrere Bedienstete gleichzeitig gebühren die genannten Zulagen bzw. Abgeltungen ausschließlich der Militärperson, die diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt, d.h. dass diese Person jedenfalls die gesamte Zulage für eine nicht zur Gänze von ihr wahrgenommene Verwendung erhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120298.X02

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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