RS Vwgh 2003/5/27 2002/07/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0080 E 20. Februar 1997 RS 7(hier nur der erste Halbsatz)

Stammrechtssatz

Eine Enteignung ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das Regulierungsprojekt technisch und wirtschaftlich nicht einwandfrei durchgeführt werden kann, wenn der für das Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war (Hinweis E 19.1.1982, 81/07/0162), wenn weiters die Regulierungsmaßnahme im öffentlichen, das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers überwiegenden Interesse steht, und wenn die Art und der Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig sind und das angestrebte Ziel sinnvollerweise nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070110.X04

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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