RS Vwgh 2003/6/4 97/13/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z5;
EStG 1988 §27;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0035 E 30. September 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Auch im Geltungsbereich der Liebhabereiverordnungen ist Beurteilungseinheit bei den Überschußeinkünften, zu denen die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören, die einzelne Einkunftsquelle (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0110). Bei Betätigungen nach § 1 Abs 1 der Liebhabereiverordnungen ist daher eine Kriterienprüfung iSd § 2 Abs 1 der Liebhabereiverordnungen zur Objektivierung einer Gesamtüberschußerzielungsabsicht nicht in bezug auf das Beteiligungsunternehmen, sondern auf die Beteiligung an sich durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130213.X01

Im RIS seit

17.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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