RS Vwgh 2003/6/16 2002/12/0317

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

BLVG 1965 §9 Abs2 idF 1994/016;
GehG 1956 §57;
GehG 1956 §59c Abs1 idF 2000/I/142;
SchUG 1986 §9 Abs1 idF 1996/767;
SchulleiterzulagenV §2 Abs1 Z5 idF 1985/509;
SchulleiterzulagenV §4 Z1 idF 1977/503;
VwRallg;

Rechtssatz

Handelte es sich nach Ansicht des Verordnungsgebers bei den in § 4 Z. 1 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 genannten "Kindergarten- und Hortabteilungen" - ob darunter tatsächlich die Übungsgruppen im hier umschriebenen Sinn zu verstehen sind, kann dahin stehen - tatsächlich um Klassen im Sinne des § 57 GehG und § 2 Abs. 1 Z. 5 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, so hätte es der Bestimmung des § 4 Z. 1 dieser Verordnung gar nicht bedurft. Gerade der Umstand, dass eine Umrechnungsregel der - eben nicht als Klassen zählenden - "Abteilungen" (Gruppen) - in die Einheit "Klasse" notwendig wurde und im § 4 Z. 1 der Verordnung ihren Niederschlag fand, zeigt anschaulich, dass auch der Verordnungsgeber davon ausging, "Abteilungen" (Gruppen) seien eben keine an der Anstalt geführte Klassen. Es mag zwar zutreffen und auch die belangte Behörde gesteht dies ausdrücklich zu, dass bei der Bemessung der Höhe einer Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 zweiter Satz GehG, im Weg über § 57 GehG und die genannte Verordnungsbestimmung, auch die bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Dienstzulage nicht zu berücksichtigenden Übungsgruppen mit dem dort dargestellten Schlüssel einberechnet werden. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht verwehrt, strengere Voraussetzungen bei der Anspruchsbegründung zu schaffen und für den Fall der Erfüllung dieser Voraussetzungen die Leistungsbemessung großzügiger zu regeln.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X08

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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