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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BLVG 1965 §9 Abs2 idF 1994/016;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer auf § 9 Abs. 2 letzter Satz BLVG verweist und meint, nur die dort explizit genannten "Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen" und "vergleichbare Betreuungsteile" seien nicht als Klasse zu bewerten, alle anderen Gruppen - also auch die nach § 9 Abs. 5 SchUG gebildeten Gruppen - seien im Gegenschluss daher als Klassen zu betrachten, so ist ihm nicht zu folgen. Aus den Erläuterungen zu § 9 Abs. 2 BLVG (Stammfassung) geht nämlich hervor, dass entscheidend für die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Administratorbestellung und auch für deren besoldungsrechtliche Stellung allein die Anzahl der Klassen sein sollte. Daran hat sich auch durch die Novelle BGBl. Nr. 16/1994, mit der der letzte Satz des zweiten Absatzes geschaffen wurde, nichts geändert. Wie aus den diesbezüglichen Erläuterungen nämlich eindeutig hervorgeht, sollte mit der Anfügung dieses Satzes lediglich KLARGESTELLT werden, dass "bei der Ermittlung der Einrechnung für den Administrator NUR KLASSEN und nicht auch Schülergruppen in der Nachmittagsbetreuung berücksichtigt" werden sollten. Entscheidendes Kriterium war und blieb die Klasse im Verständnis des SchUG; für den vom Beschwerdeführer aus dem Wortlaut des § 9 BLVG gezogenen Gegenschluss gibt es hingegen keine tragfähige Grundlage. Wären die Übungsgruppen tatsächlich Gruppen von Schülern nach § 9 Abs. 5 SchUG, so gäbe es daher auf dem Boden der geltenden Rechtslage keinerlei Hinweise dafür, dass diese Übungsgruppen als Klasse im Sinne des § 59c GehG zu verstehen wären. Betrachtet man die zweite Variante, nämlich dass Übungsgruppen Gruppen von in den Übungskindergärten und Übungshorten betreuten Kindern sind, kommt man aber zu keinem anderen Ergebnis. Weder dem BLVG noch dem GehG ist nämlich eine gesetzliche Grundlage dafür zu entnehmen, so verstandene Übungsgruppen als Klassen zu betrachten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X03Im RIS seit
13.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008