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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §59c Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Eine gesetzliche Definition des Begriffes der "Übungskindergarten -
und Übungshortgruppe" im Sinne der vorliegenden Problemstellung (Frage, was unter einer Klasse im Sinn des § 59c GehG zu verstehen ist) findet sich weder im SchOG noch im SchUG. Für die Beurteilung des Begriffsinhaltes einer "Klasse" im Sinne des § 59c Abs. 1 GehG kann aber dahin stehen, ob Übungskindergartengruppen und Übungshortgruppen - was nahe liegt - Gruppen von im Kindergarten betreuten Kindern sind oder ob es sich um Gruppen von (die Kinder im Rahmen des Unterrichts betreuenden) Schülern handelt. Träfe letzteres zu, wäre also eine Übungsgruppe eine Gruppe von Schülern, dann handelte es sich nämlich um eine nach § 9 Abs. 5 SchUG gebildete Gruppe; dass eine solche Gruppe aber gerade keine Klasse darstellt, ergibt sich aus Überschrift und Inhalt des § 9 SchUG, der diese beiden Organisationstypen explizit unterscheidet.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X02Im RIS seit
13.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008