RS Vwgh 2003/6/16 2002/12/0317

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

GehG 1956 §59c Abs1 idF 2000/I/142;
SchOG 1962;
SchUG 1986 §9 Abs5 idF 1993/514;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Definition des Begriffes der "Übungskindergarten -

und Übungshortgruppe" im Sinne der vorliegenden Problemstellung (Frage, was unter einer Klasse im Sinn des § 59c GehG zu verstehen ist) findet sich weder im SchOG noch im SchUG. Für die Beurteilung des Begriffsinhaltes einer "Klasse" im Sinne des § 59c Abs. 1 GehG kann aber dahin stehen, ob Übungskindergartengruppen und Übungshortgruppen - was nahe liegt - Gruppen von im Kindergarten betreuten Kindern sind oder ob es sich um Gruppen von (die Kinder im Rahmen des Unterrichts betreuenden) Schülern handelt. Träfe letzteres zu, wäre also eine Übungsgruppe eine Gruppe von Schülern, dann handelte es sich nämlich um eine nach § 9 Abs. 5 SchUG gebildete Gruppe; dass eine solche Gruppe aber gerade keine Klasse darstellt, ergibt sich aus Überschrift und Inhalt des § 9 SchUG, der diese beiden Organisationstypen explizit unterscheidet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X02

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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