RS Vwgh 2003/6/24 2001/01/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a idF 1998/I/124;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Verweist der Beschwerdeführer in der Folge auf sein mehr als 5- jähriges Wohlverhalten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, ist ihm - im Sinne der E 17.9.2002, Zlen. 2001/01/0028, 2002/01/0384 - entgegen zu halten, dass die belangte Behörde diesen Zeitraum zutreffend als zu kurz beurteilt hat, um in Anbetracht der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Begehung von Gewaltdelikten, wobei der Beschwerdeführer regelmäßig Faustschläge gegen den Kopf seiner Opfer führte und damit eine Missachtung der körperlichen Sicherheit Dritter zum Ausdruck brachte (Hinweis: E 7.6.2000, Zl. 98/01/0383), eine günstige Prognose abgeben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010236.X03

Im RIS seit

21.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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