RS Vwgh 2003/6/24 2003/11/0064

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 ist für die Annahme einer bestimmten Tatsache nach dieser Gesetzesstelle aber auch die Feststellung der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel (Hinweis E 11. Juli 2000, 98/11/0267) gefordert. Die Angabe des Lenkers eines Kraftfahrzeuges über die gefahrene Geschwindigkeit reicht für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 nicht. In einem solchen Fall erfolgte die Feststellung der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht mit technischen Hilfsmitteln.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110064.X02

Im RIS seit

17.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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