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41/01 SicherheitsrechtNorm
SicherheitsgebührenV 1996 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203Rechtssatz
Überwachungsgebühren können nur eingehoben werden, wenn es sich um die "besondere Überwachung" von Vorhaben im Sinne des § 5a Abs. 1 SPG handelt; die Höhe der konkreten Gebühr bestimmt sich dann auf Grundlage der gemäß § 5a Abs. 3 SPG erlassenen SicherheitsgebührenV 1996 nach deren § 1 oder - bei Zutreffen der im vorliegenden Fall strittigen Voraussetzungen - nach § 2 dieser Verordnung. Dass die Überwachung von Fußballspielen - wie die belangte Behörde ausführt - "nach § 5a SPG gebührenpflichtig (ist), sofern durch die Veranstaltung Erwerbsinteressen verfolgt werden oder wenn Zuseher oder Besucher ein Eintrittsgeld zu zahlen haben", sagt daher noch nichts darüber aus, ob die Gebühr im konkreten Fall nach § 1 oder nach § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 zu bemessen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010201.X05Im RIS seit
06.08.2003Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014