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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994;Rechtssatz
Unter einer Ankündigung im Sinne des § 82 Abs. 2 StVO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0212, VwSlg. 13135 A/1990, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur) der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft zu verstehen. Nur der Hinweis auf eine Betriebsstätte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang oder der Zufahrt, also dort, wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren betritt, ist als Bezeichnung der Betriebsstätte im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen. Im vorliegenden Fall sollen jedoch die beantragten Hinweisschilder in einiger Entfernung vom Gasthof der Beschwerdeführer entfernt aufgestellt werden. Sie können daher nicht mehr als Bezeichnung der Betriebsstätte im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden, sondern als Hinweise auf den in der Nähe befindlichen Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführer. Solche Hinweistafeln sind aber als Ankündigungen gemäß § 84 Abs. 3 StVO genehmigungspflichtig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1972, Zlen. 917/71 und 919/71, VwSlg. 8157 A/1972).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030209.X01Im RIS seit
05.08.2003Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011