Index
77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Teilunterschutzstellungen sind nur dort und in jenem Mindestumfang denkbar, als durch eine Veränderung des nicht geschützten Teiles nicht auch eine Beeinträchtigung der eigentlich geschützten Teile eintreten kann (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des Denkmalschutzgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090118.X01Im RIS seit
04.08.2003