RS Vwgh 2003/7/1 97/13/0218

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Der bloße Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft und von einem grundbücherlich eingetragenen Bestandrecht an einer Wohnung in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäude, wobei in beiden Fällen Veräußerer und Erwerber dieselben Personen sind, in einer gewissen zeitlichen Nähe lässt schon auf Grund der zivilrechtlichen Unterschiede kein wohnungseigentumsähnliches einheitliches Wirtschaftsgut entstehen. Feststellungen, wonach etwa das Bestandrecht als Nutzungsvereinbarung mit der Verknüpfung des dem Nutzwert dieser Wohnung entsprechenden Miteigentumsanteiles mit dieser Wohnung ausgestaltet worden wäre (Hinweis E 24. April 2002, 96/13/0191) und daher aus anderen Gründen ein einheitliches Wirtschaftsgut gesehen werden könnte, hat die belangte Behörde nicht getroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130218.X01

Im RIS seit

14.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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