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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/14/0031 E 25. Jänner 2000 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Bei einer unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein "Wissen" kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an (Hinweis E 27.10.1997, 96/17/0456).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130045.X02Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013