RS Vwgh 2003/7/1 2000/13/0045

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0031 E 25. Jänner 2000 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei einer unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein "Wissen" kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an (Hinweis E 27.10.1997, 96/17/0456).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130045.X02

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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