RS Vwgh 2003/7/3 2001/07/0010

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSGG;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §2 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §4;
GSLG Vlbg 1963 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder aus dem Vlbg GSLG, noch dem GSGG kann abgeleitet werden, dass der Eigentümer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, wenn dieser den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes stellt, diese selbst nutzen oder bewirtschaften muss, sondern reicht es aus, wenn ein anderer dessen Liegenschaft land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet oder wenn eine solche Bewirtschaftung durch den Liegenschaftseigentümer oder einen Dritten ernsthaft angestrebt wird, eine solche jedoch erst auf Grund der Einräumung des Bringungsrechtes ermöglicht wird oder ohne erhebliche Beeinträchtigung erfolgen kann. Für dieses Auslegungsergebnis spricht einerseits, dass nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 GSGG das Bringungsrecht zu Gunsten von Grundstücken (als Realrecht) - und nicht mehr auch, wie nach der früheren Rechtslage, als persönliches Recht - eingeräumt werden soll (vgl. RV 461 BlgNR 11. GP: "Zu § 1"). Dies deutet wohl darauf hin, dass es für die Einräumung des Bringungsrechtes nicht auf die Person des Antragstellers und nicht darauf ankommt, dass er selbst das zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmete Grundstück bewirtschaftet. Die §§ 1 und 2 GSGG stellen vielmehr darauf ab, dass ein Bringungsrecht für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes notwendig ist, weil für die Bringung der gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Für dieses Normenverständnis spricht überdies auch die Überlegung, dass bei einer gegenteiligen Auslegung dieser Bestimmungen z.B. der Eigentümer einer solchen Liegenschaft, wenn er diese zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung verpachten oder selbst bewirtschaften will und wenn dies jedoch erst nach Einräumung eines Bringungsrechtes durchführbar ist, seine Absicht nicht realisieren könnte, was mit dem mit der Regelung von Bringungsrechten verbundenen Ziel, nämlich der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, nicht in Einklang zu bringen wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070010.X04

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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