RS Vwgh 2003/7/3 2000/20/0010

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Rechtssatz

§ 12 Abs. 5 Z 2 Waffengesetz 1996 regelt nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen. Sie befasst sich jedoch nicht mit dem Entschädigungsanspruch eines Dritten, sodass die in dieser Bestimmung genannte Frist für diesen Anspruch nicht maßgeblich sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X05

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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