RS Vwgh 2003/7/3 2000/15/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wenn ein Wirtschaftstreuhänder die neueste betriebswirtschaftliche Hard- und Software an besonderen Präsentationsplätzen vorführt und der Klient sein Unternehmen anhand dieses "neuen" Programmes analysieren kann, liegt darin nicht eine durch das Repräsentationsbedürfnis des Wirtschaftstreuhänders bestimmte Vorgangsweise. Die Vorgangsweise findet ihre Veranlassung vielmehr darin, die Klienten zur Nutzung dieser neuen Angebote des Wirtschaftstreuhänders zu bewegen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Klienten des Wirtschaftstreuhänders, sondern auch der potenziellen Klienten. Das in einem anderen Stockwerk stattfindende Rahmenprogramm kann an einer Beurteilung dieser Darbietungen als Werbemaßnahme nichts Entscheidendes ändern. Hinsichtlich der Klienten oder potenziellen Klienten kann in dieser Vorgangsweise eine auf die betriebliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung nicht verneint werden (Hinweis E 19. Dezember 2002, 99/15/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150159.X04

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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