RS Vwgh 2003/7/11 2001/06/0011

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Veröffentlicht am 11.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
VermG 1968 §13;
VermG 1968 §39;
VermG 1968 §8 Z1;

Rechtssatz

Nach den einschlägigen Regelungen des VermessungsG 1968 ist für den Grenzverlauf im Falle der Eintragung in den Grenzkataster bis zu der Anmerkung der Einleitung eines Berichtigungsverfahrens im Grenzkataster diese Eintragung des Grenzverlaufes maßgeblich und verbindlich. Dieser durch den Grenzkataster fixierte Grenzverlauf ist im Bauverfahren ein Sachverhaltselement, bei dessen späterer Änderung eine neue Tatsache (novum productum) gegeben ist.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060011.X03

Im RIS seit

14.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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