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95/03 VermessungsrechtNorm
VermG 1968 §13 Abs1;Rechtssatz
Beim Grenzverlauf handelt es sich um eine Tatsache und bei den gemäß § 39 VermessungsG zu bescheinigenden Plänen um ein Beweismittel über die Tatsache des Grenzverlaufes. Der gemäß § 39 VermessungsG bescheinigte Plan ist wiederum Grundlage für die Eintragung der Grenze im Grenzkataster, die gemäß § 8 Z. 1 VermessungsG den verbindlichen Nachweis der Grenzen des Grundstückes darstellt. Steht jedoch die Neuanlegung des Grenzkatasters und eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang oder ist sie fehlerhaft, so ist gemäß § 13 Abs. 1 VermessungsG von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen. Das Vermessungsgesetz sieht für den Fall einer herangezogenen fehlerhaften Urkunde ein eigenes Berichtigungsverfahren vor. Mit der Einleitung eines Berichtigungsverfahrens, die im Grenzkataster anzumerken ist, sind die Angaben des Grenzkatasters nicht mehr im Sinne des § 8 Z. 1 leg. cit. als verbindlich anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060011.X01Im RIS seit
14.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008