RS Vwgh 2003/9/4 2003/21/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0231 B 10. Dezember 1991 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Da gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme gemäß § 70 Abs 3 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, hat die Rechtsmittelbehörde bei Erledigung eines Rechtsmittels gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid zur Sache zu prüfen, ob die Rechtsmittelausführungen nicht auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme bekämpfen. Daß es dabei keinen Unterschied macht, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bewilligung eines Antrages nach § 69 Abs 1 AVG oder gemäß § 70 Abs 3 AVG von Amts wegen erfolgte, bringt das Gesetz mit seiner in § 70 Abs 3 zweiter Satz AVG getroffenen Wortwahl der "Bewilligung" ODER "Verfügung" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210082.X01

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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