RS Vwgh 2003/9/11 2000/07/0002

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 6 Abs 2 Stmk AWG 1990, nach welcher für die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs 3 Z 1 legcit die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen haben, soweit hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist, ist nicht bloß "eine Sollensanordnung zum Tätigwerden der Abfallwirtschaftsverbände", sondern eine verbindliche Kompetenzvorschrift, die den Gemeinden den Zugriff auf Angelegenheiten der Verwertung und Entsorgung der von ihnen gesammelten Abfälle gesetzlich entzieht und diese Angelegenheiten in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Abfallwirtschaftsverbände verweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070002.X03

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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