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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §22 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Entscheidung über Streitigkeiten nur dann einem Tribunal vorzubehalten, wenn diese Streitigkeiten zum Kernbereich zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen zählen. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für Ansprüche, wenn eine Entscheidung darüber Zivilrechte bloß in ihren mittelbaren Auswirkungen berührt. Die Festsetzung der Art und Zahl von Müllbehältern und der Zahl der Entleerungen gemäß § 22 Abs 1 und 2 Wr AWG 1994 dient der Regelung einer geordneten Abfallentsorgung und berührt den Kernbereich der "civil rights" ebensowenig wie deren Auswirkung in abgabenrechtlicher Hinsicht, weil auch Abgabenangelegenheiten nicht zu den "civil rights" gehören, weshalb die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausreicht (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070096.X01Im RIS seit
03.10.2003