RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/0728

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauG Bgld 1997 §16 Abs1;
BauG Bgld 1997 §18 Abs1;
BauG Bgld 1997 §3 Z1;
BauG Bgld 1997 §3 Z3 lita;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 litd;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Bewilligungspflicht der hier zu beurteilenden Bauvorhaben ("Errichtung/Umbau/Zubau einer Pergola, einer Weinlaube, eines Rosenrankgerüstes") von den Baubehörden zutreffend bejaht wurde, weil mit deren Errichtung jedenfalls die baupolizeilichen Interessen im Sinne des § 3 Z. 1, Z. 3 lit. a und Z. 4 Bgld BauG 1997 berührt werden. Die belangte Behörde hat ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, dass eine Prüfung der Notwendigkeit im Sinne des § 20 Abs. 4 erster Satz Bgld RPG erforderlich ist, nicht untersucht, ob durch die beantragten baulichen Maßnahmen eine Beeinträchtigung der nunmehr im § 3 Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen gegeben ist und deshalb nicht mehr von geringfügigen Bauten gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang erweist sich insbesondere eine Prüfung der Frage, ob raumordnungsrelevante Gründe im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. d Bgld RPG i.V.m. § 3 Z. 4 Bgld BauG 1997 der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung der hier zu beurteilenden baulichen Maßnahmen entgegenstehen, entscheidungswesentlich.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050728.X09

Im RIS seit

22.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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