RS Vwgh 2003/9/16 97/14/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
beobachten
merken

Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §126 Abs1;
GmbHG §35;
KStG 1966 §22 Abs2 Z1 lita idF 1987/312;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 22 Abs 2 Z 1 lit a KStG 1966 idF BGBl 312/1987 ist ein sowohl formal als auch inhaltlich dem Handelsrecht entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss. Zur Prüfung dieser Frage sind die Bestimmungen des AktG bzw des GmbHG heranzuziehen. Demnach sind Ausschüttungen nur als zulässig anzusehen, wenn sich die Gewinnverteilung auf einen handelsrechtlich ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschluss bezieht und der Ausschüttungsbeschluss den sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften entspricht (Hinweis E 24. Februar 1993, 92/13/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140163.X01

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten