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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0058 E 19. September 2003Rechtssatz
Die von der Beschwerdeführerin genannten Erkenntnisse und Beschlüsse ergingen zu der hier nicht zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG; der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1986, Zl. 86/04/0150, bezog sich schließlich auf § 46 VwGG und nicht auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG. Im dortigen Fall war der Zurückweisungsbescheid selbst (frühestens) gleichzeitig mit einer formlosen Erledigung, in der auf diesen Bescheid verwiesen wurde, zugestellt und die Frist somit jedenfalls gewahrt worden. Die von der Beschwerdeführerin genannte Aussage des Inhaltes, dass auch dann, wenn ein Parteienvertreter von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels nur formlos Kenntnis erlange, die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginne, ist diesem Beschluss nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120057.X06Im RIS seit
17.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008