RS Vwgh 2003/9/19 2003/12/0057

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0058 E 19. September 2003

Rechtssatz

Die von der Beschwerdeführerin genannten Erkenntnisse und Beschlüsse ergingen zu der hier nicht zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG; der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1986, Zl. 86/04/0150, bezog sich schließlich auf § 46 VwGG und nicht auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG. Im dortigen Fall war der Zurückweisungsbescheid selbst (frühestens) gleichzeitig mit einer formlosen Erledigung, in der auf diesen Bescheid verwiesen wurde, zugestellt und die Frist somit jedenfalls gewahrt worden. Die von der Beschwerdeführerin genannte Aussage des Inhaltes, dass auch dann, wenn ein Parteienvertreter von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels nur formlos Kenntnis erlange, die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginne, ist diesem Beschluss nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120057.X06

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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