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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0058 E 19. September 2003Rechtssatz
§ 46 Abs. 2 und 3 VwGG enthält für den Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und vorgenommener unzulässiger Rechtsmittelerhebung hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufes - im Gegensatz zu § 71 AVG - eine eindeutige Regelung. Demnach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Das hinter dieser Regelung stehende Verständnis, den bereits einmal in die Irre geleiteten Bescheidadressaten angesichts eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht das Risiko einer zusätzlichen, möglicherweise unzulässigen Beschwerdeerhebung aufzubürden, kann auch auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Die formlose Mitteilung eines Dritten über die Zulässigkeit einer Berufung verschafft daher bei noch anhängigem Beschwerdeverfahren keine gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120057.X05Im RIS seit
17.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008