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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StudFG 1992 §13 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0066 E 19. Juli 2001 RS 4Stammrechtssatz
Mit Studienzeitüberschreitung ist in § 19 Abs. 6 StudFG 1992 die Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 StudFG 1992 gemeint, das heißt der in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eines Studiums festgelegten Zeit (Hinweis: E 29.11.1993, Zl. 93/12/0251). Festzustellen ist daher die Kausalität für die Überschreitung dieser Mindeststudienzeit und nicht für die Überschreitung der Anspruchsdauer oder der Zeit gemäß § 20 Abs. 2 StudFG 1992.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120009.X02Im RIS seit
29.10.2003