RS Vwgh 2003/9/19 2003/12/0002

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13b Abs3 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 7. November 1979, VwSlg 9955 A/1979, zum Ausdruck gebracht hat, führt eine gemäß § 13b GehG 1956 eingetretene Verjährung zwar nicht zum Erlöschen des Anspruches, wohl aber steht sie der Durchsetzbarkeit im Rechtswege entgegen. Damit, so heißt es dort weiter, räumt der Gesetzgeber ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der hier in Betracht kommenden Ansprüche dem Schuldner das Recht ein, die Rechtswirkungen der eingetretenen Verjährung durch die ihm überlassene freie Entscheidung - zunächst in Form von Leistung trotz Verjährung - zu beseitigen. Auch im hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0144, spricht der Verwaltungsgerichtshof davon, dass die Verjährung der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruches entgegen steht. Die in diesen Erkenntnissen vertretene Rechtsansicht schließt aber die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung aus, auf Grund einer entsprechenden Antragstellung habe sie das vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbare subjektive Recht auf eine ordnungsgemäß begründete Ermessensentscheidung darüber, ob die Dienstbehörde von dem ihr nach dem Vorgesagten zustehenden Recht Gebrauch macht, die Forderung trotz eingetretener Verjährung zu liquidieren, stellte sich diesfalls doch eine derartige Antragstellung als einen auf die Durchsetzung des bereits verjährten Anspruches gerichteten Akt dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120002.X03

Im RIS seit

21.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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