RS Vwgh 2003/9/19 2000/12/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2003
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;

Rechtssatz

Sowohl Krankheit eines Studierenden (§ 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992) als auch die Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit des Vaters und der Großmutter (§ 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992) sind als wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 6 StudFG 1992 anzusehen und wären daher bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen abstrakt geeignet, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 kann das Vorliegen wichtiger Gründe jedoch nur dann die Überschreitung der Studienzeit rechtfertigen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf diese Gründe zurückzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120009.X01

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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