RS Vwgh 2003/9/24 97/13/0224

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BMG §2 Anl Teil2 AbschnE Z6;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Frage der Abgabepflicht für einen Betrieb gewerblicher Art des Bundes ist darauf abzustellen, zu welchen Angelegenheiten der Betrieb gewerblicher Art zählt. Aus dem bloßen Umstand, dass der Bund als Abgabepflichtiger und Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird, kann eine Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen nicht abgeleitet werden, vielmehr ist nach dem Anknüpfungspunkt der behaupteten Abgabepflicht zu suchen, welcher darin liegt, im Zusammenhang mit welchen Angelegenheiten die von der Abgabenbehörde als Betrieb gewerblicher Art gewertete Tätigkeit ausgeübt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130224.X02

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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