RS Vwgh 2003/9/24 99/13/0180

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wesen einer Dienst- und Besoldungsordnung besteht darin, die dienst- und besoldungsrechtlichen Belange einer Mehrheit von Arbeitnehmern abstrakt und losgelöst von der Person des einzelnen Arbeitnehmers zu regeln. Ein von dem für die Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrag abweichender Einzeldienstvertrag wird diesem Wesen nicht gerecht. Daran vermag weder der Umstand, dass auch mit dem Stellvertreter des Geschäftsführers ein Sondervertrag abgeschlossen worden sei, noch der Umstand, dass Sonderverträge in gleicher Weise wie eine Dienst- und Besoldungsordnung der Genehmigung durch bestimmte Organe bedürfen, etwas zu ändern (Hinweis E 22. Februar 1989, 85/13/0196).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130180.X01

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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