Index
E3L E08500000Norm
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art1 Abs1 idF 31996L0019;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0155 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Auch Transitleistungen fallen unter den Begriff der Zusammenschaltung, und das den Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtende Entgelt für solche Leistungen unterliegt - wie jedes andere Zusammenschaltungsentgelt auch - dem Grundsatz der Kostenorientiertheit auf der Grundlage von FL-LRAIC (der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten). Schon aus dem Wortlaut der Definitionen der Zusammenschaltung in den Richtlinien 97/33/EG und 90/388/EWG idF. 96/19/EG ergibt sich, dass auch der Transit zur Zusammenschaltung
gehört (arg. "Zugang zu Diensten ... einer dritten Organisation"
bzw. "Kommunikation mit Benutzern ... einer anderen
Organisation"). Dazu kommt, dass das im Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 97/33/EG angegebene Ziel der Bereitstellung einer durchgehenden Interoperabilität von Diensten für Benutzer in der Gemeinschaft sinnvoll nur im Wege der Einbeziehung auch des Transits in die Zusammenschaltung erreicht werden kann. Daraus folgt auch, dass die für Transitleistungen zu entrichtenden Entgelte zu den Zusammenschaltungsentgelten zählen, für die die in Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG geregelten Grundsätze gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030101.X04Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012