RS Vwgh 2003/10/6 AW 2003/03/0027

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Veröffentlicht am 06.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1 idF 31998L0061;
EURallg;
TKG 1997 §1 Abs1;
TKG 1997 §1 Abs2;
TKG 1997 §111 Z6 idF 2002/I/134;
TKG 1997 §43 Abs3 idF 2002/I/134;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 43 Abs. 3 iVm mit § 111 Z. 6 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 134/2002 dort näher festgesetzte Zusammenschaltungsentgelte zwischen den öffentlichen Telekommunikationsnetzen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei (sowie den Ersatz der Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen) an. Da der Verwaltungsgerichtshof in einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu prüfen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2002, AW 2002/03/0072), ist zunächst davon auszugehen, dass die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten der Zielsetzung entspricht, einen fairen und wirksamen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt sicherzustellen. Eine solche Festlegung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. November 2000, Zl. AW 2000/03/0077, mwH).

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003030027.A01

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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