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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1 idF 31998L0061;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 43 Abs. 3 iVm mit § 111 Z. 6 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 134/2002 dort näher festgesetzte Zusammenschaltungsentgelte zwischen den öffentlichen Telekommunikationsnetzen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei (sowie den Ersatz der Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen) an. Da der Verwaltungsgerichtshof in einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu prüfen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2002, AW 2002/03/0072), ist zunächst davon auszugehen, dass die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten der Zielsetzung entspricht, einen fairen und wirksamen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt sicherzustellen. Eine solche Festlegung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. November 2000, Zl. AW 2000/03/0077, mwH).
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003030027.A01Im RIS seit
23.01.2004