RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

10/10 Datenschutz
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs2;
SPG 1991 §64 Abs1 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §64 Abs2 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §64 Abs3 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §88 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §89 idF 1999/I/146;

Rechtssatz

Zweck von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist es, die Wiedererkennung eines Menschen zu ermöglichen. Wie die Bundespolizeidirektion in ihrer im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erstatteten Gegenschrift selbst ausführte, diente die Anfertigung des Lichtbilds von der Beschwerdeführerin dazu, dieses allfälligen Komplizen oder Suchtgiftabnehmern zwecks Wiedererkennung von Mittätern bzw. Suchtgifthändlern vorzulegen. Dass die Beschwerdeführerin auf dem Foto nicht erkennbar sei, wurde nicht behauptet. Somit lag ohne Zweifel in der Anfertigung des Fotos eine Maßnahme, die die Wiedererkennung der Beschwerdeführerin ermöglichte. Ob das Foto in der Folge vernichtet wurde ist dabei ohne Belang. Zudem hätte der unabhängige Verwaltungssenat selbst bei Zugrundelegung seiner eigenen Ansicht, es liege keine erkennungsdienstliche Behandlung vor, die Rechtmäßigkeit des für sich allein angefochtenen Fotografierens zu überprüfen gehabt, weil schon allein das "behördliche" Anfertigen eines Fotos ohne Zustimmung des Abgebildeten in dessen Persönlichkeitsrechte eingreift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010271.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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