RS Vwgh 2003/10/7 2001/01/0311

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
VwGG §28;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem E (verstärkter Senat) vom 9.9.1997, Zl. 96/06/0096, VwSlg. 14729 A/1997, ausführte, kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat, sofern die Prozessvoraussetzungen vorliegen, inhaltlich die Aufgabe zu, den bekämpften Verwaltungsakt daraufhin zu prüfen, ob er für rechtswidrig zu erklären ist oder nicht (in welchem Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht auf die vom Beschwerdeführer allenfalls als verletzt bezeichneten einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Vielmehr besteht ein Prüfungsauftrag bzw. eine Prüfungspflicht, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. In seinem E 15.11.2000, Zl. 99/01/0067, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass nach § 67c Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Auch insoweit ist also nicht auf ein konkret verletztes Recht abzustellen; die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung dergestalt eingeräumt, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird.

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010311.X01

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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