RS Vwgh 2003/10/15 2003/12/0054

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2 idF 2002/I/087;

Rechtssatz

Gemäß § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 ist eine Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt anzusehen, wenn sich der Beamte einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht. Von einem "Entziehen" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120054.X04

Im RIS seit

10.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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