RS Vwgh 2003/10/15 99/12/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0291 E 19. November 2002 RS 3 Hier: Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der belangten Behörde sei (als sein Dienstgeber) sein Einkommen bekannt gewesen, ist nichts gewonnen, da es doch durchaus möglich wäre, dass dem Beschwerdeführer über sein Einkommen als Beamter hinaus andere finanzielle Quellen zur Verfügung stünden bzw. dass er über sonstiges Vermögen verfügte. Im Zusammenhang mit der Bewertung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wäre zudem auch die Einkommenssituation seiner gesamten Familie zu berücksichtigen gewesen, die der Behörde ebenso wenig bekannt ist. Von einer für die belangte Behörde offenkundigen Tatsache kann daher in Hinblick auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers keinesfalls ausgegangen werden.

Stammrechtssatz

Die Behörde kann die Frage der Zumutbarkeit einer Handlungsalternative im Regelfall nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083). Einzige Einschränkung dieses vielfach ausgesprochenen Grundsatzes ist das Vorliegen offenkundiger Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG. (hier: Der allgemeine Hinweis auf die "wirtschaftlichen Gründe" vermag Angaben über die konkrete finanzielle Situation des Beamten nicht zu ersetzen; auch der Hinweis auf die "im Hinblick auf immer wieder in den Medien veröffentlichte Berichte" um an die 50 Prozent höheren Wohnungsbeschaffungskosten am Dienstort bedürfte einer näheren Konkretisierung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120231.X02

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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