RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Vergleichssummen (von solchen kann allerdings nur gesprochen werden, wenn strittige in der Vergangenheit angehäufte Bezüge zumindest mitbereinigt werden) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht (Hinweis E 8. Juni 1988, 87/13/0262 und 88/13/0036, sowie E 26. Juli 1995, 92/15/0104), dass auch eine Vergleichssumme nicht undifferenziert mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern ist. Werden steuerfreie Bezüge oder steuerbegünstigte Bezüge vom Vergleich erfasst, ändert sich an ihrer steuerlichen Begünstigung nichts. Dies ist aber nur dann durchführbar, wenn erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130028.X08

Im RIS seit

02.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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