RS Vwgh 2003/10/30 99/15/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
UStG 1972 §22 Abs3;
UStG 1994 §22 Abs3;

Rechtssatz

Unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers, wonach der kommunalsteuerliche Unternehmensbereich an jenem des UStG orientiert ist, ist von einer Identität des Begriffes "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" iSd § 3 Abs. 3 KommStG mit dem des UStG auszugehen (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, Rz 192ff zu § 3), wobei umsatzsteuerrechtlich die Begriffsbestimmung in Anlehnung an das Einkommensteuer- und Bewertungsrecht zu erfolgen hat (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/14/0189). § 22 Abs. 3 UStG 1972 bzw. 1994 definiert als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen solchen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist und zählt beispielhaft Betriebszweige auf, die als Landwirtschaft gelten (darunter Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Fischzucht). Was im Einzelfall zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, ist nach der Anschauung des Verkehrs zu beurteilen, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die Zugehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind (Hinweis Mühlberger/Ott, Die Kommunalsteuer, V/93, unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 BewG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150186.X01

Im RIS seit

09.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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