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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §3 Abs2 litd;Rechtssatz
Nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der sozialen Sicherheit vom 13. Juli 1990, BGBl. Nr. 511/1991, gelten für einen Dienstnehmer, der im Entsendestaat (hier Österreich) eine der Pflichtversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt, die Regelungen über die Versicherungspflicht für die voraussichtlich fünf Jahre nicht übersteigende Entsendungsdauer weiter. Diese Voraussetzungen für die Annahme einer Entsendung sind die nämlichen, wie sie § 3 Abs. 2 lit. d ASVG vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080134.X04Im RIS seit
09.12.2003Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011