RS Vwgh 2003/11/5 2003/08/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §19a;
ASVG §21 Abs1;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0116 E 26. April 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob vorsätzlich eine unrichtige Anmeldung iSd § 21 Abs 1 ASVG erstattet wurde, erfordert insbesondere Feststellungen über den Inhalt der Anmeldung, über die tatsächlichen, mit dem Inhalt der Anmeldung in Widerspruch stehenden Gegebenheiten und - sofern nicht schon der Widerspruch zwischen dem Meldungsinhalt und den tatsächlichen Gegebenheiten den Vorsatz in bezug auf die Erstattung einer unrichtigen Meldung klar erkennen läßt - über allfällige weitere Umstände, aus denen die vorsätzliche Erstattung einer unrichtigen Versicherungsanmeldung abgeleitet werden könnte, zumal ein allfälliger Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließt und selbst die Unterlassung von Erkundigungen nicht zwingend auf Vorsatz schließen läßt (Hinweis E 22.10.1987, 87/08/0128, VwSlg 12565 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080103.X02

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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