RS Vwgh 2003/11/6 2003/07/0034

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 Z5;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Eine "Erheblichkeitsschwelle" für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie aus § 38 Abs 1 WRG 1959 selbst unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungspflicht; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070034.X01

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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