RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0322

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §50 Abs1 idF 1988/375;

Rechtssatz

Gemäß § 50 Abs. 1 KFG ist das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass das Kennzeichen - von welchem Standort auch immer hinter dem Kraftfahrzeug - durch eine angebrachte Vorrichtung u.a. weder ganz noch teilweise verdeckt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030322.X02

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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