RS Vwgh 2003/11/18 2003/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

FG 1993 §16 Abs2 Z2;
TKG 1997 §75 Abs1 Z1;
TKG 1997 §75 Abs1 Z2;
TKG 1997 §75 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 75 Abs. 1 Z. 2 TKG stellt - anders als § 75 Abs. 1 Z. 1 und 4 TKG - nicht auf eine Nachrichtenübermittlung ab, sondern auf den Umstand einer groben Belästigung durch Verwendung der Funkanlage oder des Endgerätes. Diese grobe Belästigung kann, muss aber nicht durch den Inhalt der (allenfalls) übermittelten Nachricht gegeben sein; auch anonyme Anrufe, bei denen der Anrufer sofort nach Melden des anderen Teilnehmers auflegt, können eine grobe Belästigung iSd § 75 Abs. 1 Z. 2 TKG darstellen (vgl. auch OGH 18. Oktober 1994, 4 Ob 99/94, SZ 67/173). Dass mehrere innerhalb kurzer Zeit getätigte anonyme Anrufe im Hinblick auf ihre Vielzahl und auf ihre rasche Aufeinanderfolge als grobe Belästigung des Angerufenen anzusehen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 16 Abs. 2 Z. 2 Fernmeldegesetz 1993 ergangenen Erkenntnis vom 23. Oktober 1996, Zl. 96/03/0183, ausgesprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030079.X01

Im RIS seit

22.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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