RS Vwgh 2003/11/20 2002/09/0074

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art19;
DP/Stmk 1974 §113;
DP/Stmk 1974 §99;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts des § 99 DP/Stmk 1974, der die Anwendung des AVG gebietet - hat die Steiermärkische Landesregierung die Stellung als sachlich in Betracht kommende - auf Grund eines Devolutionsantrages zuständige - Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist u.a. die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nämlich jene, die - auch bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels wie auch eines Weisungsrechts gegenüber der säumigen Behörde im Grunde des Art. 19 B-VG - gegenüber dieser zumindest eine gewisse Fach- oder Dienstaufsicht besitzt, was ihr die Stellung einer Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG verleiht (Hinweis insbesondere auf den das Verhältnis Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung betreffenden B 13.5.1981, Zlen. 81/09/0005, 0011, VwSlg. 10447 A/1981, und weiters den B 29.8.2000, Zl. 2000/12/0227, VwSlg. 15484 A/2000, m.w.N.). Eine dem § 119 BDG 1979 i.d.F. der BDG-Novelle 1989 entsprechende Vorschrift enthält die DP/Stmk 1974 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 35/2001 nicht (vgl. § 113 DP/Stmk 1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090074.X01

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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