RS Vwgh 2003/11/25 2002/11/0170

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §28 Abs2;

Rechtssatz

§ 28 Abs. 2 FSG 1997 ist dahin zu verstehen, dass die Führerscheinbehörde, so sie begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung einer Person hat, diese im Rahmen des über einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise aufzufordern hätte, entsprechende Nachweise für ihre Eignung beizubringen, wobei der Betreffende, um seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, solche Nachweise vorzulegen hätte (Hinweis E 26.2.2002, 2000/11/0019). Im Fall des Nichtentsprechens hätte die Behörde die Möglichkeit, in Form eines Bescheides, in dem die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zu begründen sind, den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110170.X01

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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